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Es handelt sich um folgende Anwendungsbestimmungen:
Ältere Anwendungsbestimmungen (nach wie vor gültig):
NW 600: "Keine Anwendung auf Flächen,
von denen die Gefahr einer Abschwemmung in Gewässer
- insbesondere durch Regen oder Bewässerung - gegeben
ist. In jedem Fall sind folgende Mindestabstände zu
Oberflächengewässern bei der Anwendung des Mittels
einzuhalten:
NW 601: "Zwischen der behandelten Fläche und einem
Oberflächengewässer – ausgenommen nur gelegentlich wasserführender,
aber einschließlich periodisch wasserführender – muss mindestens
folgender Abstand bei der Anwendung des Mittels eingehalten
werden:
Neue Anwendungsbestimmungen:
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NW 602: "Zwischen der behandelten Fläche und einem
Oberflächengewässer – ausgenommen nur gelegentlich wasserführender,
aber einschließlich periodisch wasserführender – muss der
im folgenden genannte Abstand bei der Anwendung des Mittels
eingehalten werden. Bei Vorliegen der im Verzeichnis risikomindernder
Anwendungsbedingungen vom 27. April 2000 (BAnz. S. 9878)
in der jeweils geltenden Fassung genannten Voraussetzungen
ist die Einhaltung des angegebenen reduzierten Abstandes
ausreichend: Kultur: - m Reduzierte Abstände: A – m; B –
m; C – m; D – m"
NW 603: "Zwischen der behandelten Fläche und einem
Oberflächengewässer – ausgenommen nur gelegentlich wasserführender,
aber einschließlich periodisch wasserführender – muss der
im folgenden genannte Abstand bei der Anwendung des Mittels
eingehalten werden. Bei Vorliegen der im Verzeichnis risikomindernder
Anwendungsbedingungen vom 27. April 2000 (BAnz. S. 9878)
in der jeweils geltenden Fassung genannten Voraussetzungen
ist die Einhaltung des angegebenen reduzierten Abstandes
ausreichend. Für die mit * gekennzeichneten Risikokategorien
ist § 6 Abs. 2 Satz 2 PflSchG zu beachten: Kultur: -m Reduzierte
Abstände: A - *; B - *; C – m; D – m"
Der Satz 2 des § 6 Abs. 2 PflSchG lautet:
"Sie dürfen jedoch nicht in oder unmittelbar an oberirdischen
Gewässern und Küstengewässern angewandt werden."
Neben dem zunächst für die Kultur genannten
Standardabstand werden für verlustmindernde Geräte bzw.
Düsen sowie weitere Anwendungsbedingungen geringere Abstände
in 4 Kategorien (A, B, C und D) festgelegt. Die Einordnung
in diese Kategorie erfolgt nach zu vergebenden Punkten lt.
Tab. 1, wobei eine hohe Punktzahl eine hohe Risikominderung,
also ein geringes Risiko bedeutet. Je nach vorhandener Technik
und vorliegenden Bedingungen werden die dafür festgelegten
Punkte zu einer Gesamtpunktzahl addiert. Damit ist dann
die Zuordnung zu einer der 4 Risikokategorien möglich.
NW 605: Die Anwendung des Mittels
auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern
-ausgenommen nur gelegentlich Wasser führende, aber einschließlich
periodisch Wasser führender Oberflächengewässer
-, muss mit einem Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis
"Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober
1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden
Fassung eingetragen ist. Dabei sind, in Abhängigkeit
von den unten aufgeführten Abdriftminderungsklassen
der verwendeten Geräte, die im Folgenden genannten
Abstände zu Oberflächengewässern einzuhalten.
Für die mit "*" gekennzeichneten Abdriftminderungsklassen,
ist neben dem gemäß Länderrecht verbindlich
vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern,
§ 6 Absatz 2 Satz 2 PflSchG zu beachten.
NW 606: Ein Verzicht auf den
Einsatz Verlust mindernder Technik ist nur möglich,
wenn bei der Anwendung des Mittels mindestens unten genannter
Abstand zu Oberflächengewässern - - ausgenommen
nur gelegentlich Wasser führende, aber einschließlich periodisch
Wasser führender Oberflächengewässer -, eingehalten
wird. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld
bis zu einer Höhe von 50 000 Euro geahndet werden.
NW 609: Die Anwendung des Mittels auf
Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern
-ausgenommen nur gelegentlich Wasser führende, aber einschließlich
periodisch Wasser führender Oberflächengewässer
-, muss mindestens mit unten genanntem Abstand erfolgen.
Dieser Abstand muss nicht eingehalten werden, wenn die Anwendung
mit einem Gerät erfolgt, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde
Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr.
205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen
ist. Unabhängig davon ist, neben dem gemäß
Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand
zu Oberflächengewässern, § 6 Absatz 2 Satz
2 PflSchG zu beachten. Zuwiderhandlungen können mit
einem Bußgeld bis zu 50 000 Euro geahndet werden.
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