Pflanzenbau Regional für Nordwestmecklenburg
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Es handelt sich um folgende Anwendungsbestimmungen:

Ältere Anwendungsbestimmungen (nach wie vor gültig):

NW 600: "Keine Anwendung auf Flächen, von denen die Gefahr einer Abschwemmung in Gewässer - insbesondere durch Regen oder Bewässerung - gegeben ist. In jedem Fall sind folgende Mindestabstände zu Oberflächengewässern bei der Anwendung des Mittels einzuhalten:

NW 601: "Zwischen der behandelten Fläche und einem Oberflächengewässer – ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender – muss mindestens folgender Abstand bei der Anwendung des Mittels eingehalten werden:

Neue Anwendungsbestimmungen:

:
NW 602: "Zwischen der behandelten Fläche und einem Oberflächengewässer – ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender – muss der im folgenden genannte Abstand bei der Anwendung des Mittels eingehalten werden. Bei Vorliegen der im Verzeichnis risikomindernder Anwendungsbedingungen vom 27. April 2000 (BAnz. S. 9878) in der jeweils geltenden Fassung genannten Voraussetzungen ist die Einhaltung des angegebenen reduzierten Abstandes ausreichend: Kultur: - m Reduzierte Abstände: A – m; B – m; C – m; D – m"


NW 603: "Zwischen der behandelten Fläche und einem Oberflächengewässer – ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender – muss der im folgenden genannte Abstand bei der Anwendung des Mittels eingehalten werden. Bei Vorliegen der im Verzeichnis risikomindernder Anwendungsbedingungen vom 27. April 2000 (BAnz. S. 9878) in der jeweils geltenden Fassung genannten Voraussetzungen ist die Einhaltung des angegebenen reduzierten Abstandes ausreichend. Für die mit * gekennzeichneten Risikokategorien ist § 6 Abs. 2 Satz 2 PflSchG zu beachten: Kultur: -m Reduzierte Abstände: A - *; B - *; C – m; D – m"


Der Satz 2 des § 6 Abs. 2 PflSchG lautet:
"Sie dürfen jedoch nicht in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern und Küstengewässern angewandt werden."

Neben dem zunächst für die Kultur genannten Standardabstand werden für verlustmindernde Geräte bzw. Düsen sowie weitere Anwendungsbedingungen geringere Abstände in 4 Kategorien (A, B, C und D) festgelegt. Die Einordnung in diese Kategorie erfolgt nach zu vergebenden Punkten lt. Tab. 1, wobei eine hohe Punktzahl eine hohe Risikominderung, also ein geringes Risiko bedeutet. Je nach vorhandener Technik und vorliegenden Bedingungen werden die dafür festgelegten Punkte zu einer Gesamtpunktzahl addiert. Damit ist dann die Zuordnung zu einer der 4 Risikokategorien möglich.

NW 605: Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern -ausgenommen nur gelegentlich Wasser führende, aber einschließlich periodisch Wasser führender Oberflächengewässer -, muss mit einem Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist. Dabei sind, in Abhängigkeit von den unten aufgeführten Abdriftminderungsklassen der verwendeten Geräte, die im Folgenden genannten Abstände zu Oberflächengewässern einzuhalten. Für die mit "*" gekennzeichneten Abdriftminderungsklassen, ist neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, § 6 Absatz 2 Satz 2 PflSchG zu beachten.

NW 606: Ein Verzicht auf den Einsatz Verlust mindernder Technik ist nur möglich, wenn bei der Anwendung des Mittels mindestens unten genannter Abstand zu Oberflächengewässern - - ausgenommen nur gelegentlich Wasser führende, aber einschließlich periodisch Wasser führender Oberflächengewässer -, eingehalten wird. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50 000 Euro geahndet werden.

NW 609: Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern -ausgenommen nur gelegentlich Wasser führende, aber einschließlich periodisch Wasser führender Oberflächengewässer -, muss mindestens mit unten genanntem Abstand erfolgen. Dieser Abstand muss nicht eingehalten werden, wenn die Anwendung mit einem Gerät erfolgt, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist. Unabhängig davon ist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, § 6 Absatz 2 Satz 2 PflSchG zu beachten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu 50 000 Euro geahndet werden.

 

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Kontakt:
Astrid Oldenburg
Fliederweg 14
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Telefon: 03881 / 712 827
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© Astrid Oldenburg 2000 - eMail: astro-@t-online.de - http://www.pflanzenbauberatung.de - Last update: 04. 12. 2001