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Auszug aus dem Landeswassergesetz M-V:
(Landesregelung Mindestabstände zu Oberflächengewässern
nach § 81 Abs. 3 LWaG)
"1) Im Uferbereich von natürlichen Gewässern,
die in der Regel ständig Wasser führen, darf Grünland
nicht in Ackerland umgewandelt werden.
2) Das Aufbringen, Lagern und Ablagern Wasser gefährdender
Stoffe und der Umgang damit ist verboten.
3) Für die Verwendung mineralischer oder organischer
Düngemittel und die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
ohne Anwendungsbeschränkungen gilt das Verbot nur in
einem Uferbereich von sieben Metern.
4) Geringfügige Abweichungen bezüglich der Breite
des jeweils maßgeblichen Uferbereichs sind zulässig,
wenn sie bearbeitungstechnisch bedingt sind.
5) Weitergehende naturschutzrechtliche Bestimmungen bleiben
unberührt."
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