Anwendungsbestimmungen NS
(Naturhaushalt sonstige)
Abstandsauflagen NS und NT
Verlustmindernde Technik bei benachbarten Flächen
Mit den NS-Auflagen (NS = Naturhaushalt
Sonstige) sollen wie beim Gewässerschutz Organismen auf
natürlichen und naturnahen Flächen (z. B. Ödland) geschützt
werden, die an die Behandlungsfläche angrenzen. Die Regelung
bezieht sich nur auf Behandlungsflächen mit einer Größe
von mehr als 1 ha und Saumstrukturen breiter als 3 m.
Saumstrukturen sind z. B. Feldraine, Knicke, Hecken, Gebüsche
oder Randstreifen an Wegen.
In den neuen Anwendungsbestimmungen NS
611 bis 613 sowie NS 621
bis 623 sind die
jeweils einzuhaltenden Abstände verankert.
Noch gelten die NS-Auflagen nur für einige wenige
neu- oder wiederzugelassene Pflanzenschutzmittel. Einen
aktuellen Überblick über die einzelnen Mittel
(mit Zulassungsstand vom 10. 12. 2001 der BBA) erhalten
Sie in der Übersicht über
gültige Abstandsregelungen bei häufiger eingesetzten
PSM im Frühjahr (Tabellen 1 bis 3).
Gegenwärtig ist in der älteren Anwendungsbestimmung
NS 610 sowie bei den neuen
Auflagen NS 621 bis 623
ein Abstand von 5 m zu angrenzenden Flächen festgelegt.
Dieser entfällt bei den Auflagen NS
611 bis 613, wenn eine dementsprechend verlustmindernde
Technik zum Einsatz kommt.
Zunächst haben diese Auflagen jedoch
nur vorläufigen Charakter und stellen noch nicht den endgültigen
Stand dar.