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NS 610: Bei der Anwendung des
Mittels auf Flächen größer als 1 ha muss
zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich
oder gärtnerisch genutzte Flächen, Saumstrukturen
kleiner als 3 m Breite, Straßen, Wege und Plätze)
ein Abstand von mindestens 5 m eingehalten werden.
NS 611: Bei der Anwendung des Mittels auf Flächen
größer als 1 ha muss zu angrenzenden Flächen
(ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte
Flächen, Saumstrukturen kleiner als 3 m Breite, Straßen,
Wege und Plätze) ein Abstand von mindestens 5 m eingehalten
werden. Dies gilt nicht, wenn die Anwendung mit einem verlustmindernden
Gerät efolgt, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde
Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr.
205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens
in die Abtriftminderungsklasse 50% eingetragen ist.
NS 612: Bei der Anwendung des Mittels auf Flächen
größer als 1 ha muss zu angrenzenden Flächen
(ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte
Flächen, Saumstrukturen kleiner als 3 m Breite, Straßen,
Wege und Plätze) ein Abstand von mindestens 5 m eingehalten
werden. Dies gilt nicht, wenn die Anwendung mit einem verlustmindernden
Gerät efolgt, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde
Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr.
205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens
in die Abtriftminderungsklasse 75% eingetragen ist.
NS 613: Bei der Anwendung des Mittels auf Flächen
größer als 1 ha muss zu angrenzenden Flächen
(ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte
Flächen, Saumstrukturen kleiner als 3 m Breite, Straßen,
Wege und Plätze) ein Abstand von mindestens 5 m eingehalten
werden. Dies gilt nicht, wenn die Anwendung mit einem verlustmindernden
Gerät efolgt, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde
Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr.
205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens
in die Abtriftminderungsklasse 90 % eingetragen ist.
NS 621: Bei der Anwendung des Mittels auf Flächen
größer als 1 ha muss zu angrenzenden Flächen
(ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte
Flächen, Saumstrukturen kleiner als 3 m Breite, Straßen,
Wege und Plätze) ein Abstand von mindestens 5 m eingehalten
werden. Ist ein Abstand einzuhalten, muss die Anwendung
mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in
das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte"
vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in
der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abtriftminderungsklasse
50 % eingetragen ist.
NS 622: Bei der Anwendung des Mittels auf Flächen
größer als 1 ha muss zu angrenzenden Flächen
(ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte
Flächen, Saumstrukturen kleiner als 3 m Breite, Straßen,
Wege und Plätze) ein Abstand von mindestens 5 m eingehalten
werden. Ist ein Abstand einzuhalten, muss die Anwendung
mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in
das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte"
vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in
der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abtriftminderungsklasse
75 % eingetragen ist.
NS 623: Bei der Anwendung des Mittels auf Flächen
größer als 1 ha muss zu angrenzenden Flächen
(ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte
Flächen, Saumstrukturen kleiner als 3 m Breite, Straßen,
Wege und Plätze) ein Abstand von mindestens 5 m eingehalten
werden. Ist ein Abstand einzuhalten, muss die Anwendung
mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in
das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte"
vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in
der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abtriftminderungsklasse
90 % eingetragen ist.
NS 6131: Die Anwendung des Mittels muss in einer
Breite von mindestens 20m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen
landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen,
Straßen, Wege und Plätze) mit einem verlustmindernden
Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernder
Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr.
205, S. 9780) in der jeweils gültigen Fassung, mindestens
in die Abtrifteminderungsklasse 90% eingetragen ist. Bei
der Anwendung des Mittels ist der Einsatz verlustmindernder
Technik nicht erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren
Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen
(z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als
3 m breit sind oder die Anwendung des Mittels in einem Gebiet
erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im Bundesanzeiger
im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile"
als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen
ausgewiesen worden ist.
Neue NS- bzw. NT-Auflagen:
NT 101: Die Anwendung des Mittels
muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden
Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch
genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze)
mit einem Verlust mindernden Gerät erfolgen, das in
das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte"
vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in
der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftklasse
50 % eingetragen ist. Bei der Anwendung des Mittels
ist der Einsatz Verlust mindernder Technik nicht erforderlich,
wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten
erfolgt oder angrenzende Flächen (z.B. Feldraine, Hecken,
Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder die Anwendung
des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen
Bundesanstalt im "Verzeichnis der regionalisierten
Kleinstrukturanteile" vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger
Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung,
als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen
ausgewiesen worden ist.
NT 102: Die Anwendung des Mittels
muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden
Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch
genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze)
mit einem Verlust mindernden Gerät erfolgen, das in
das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte"
vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in
der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftklasse
75 % eingetragen ist. Bei der Anwendung des Mittels
ist der Einsatz Verlust mindernder Technik nicht erforderlich,
wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten
erfolgt oder angrenzende Flächen (z.B. Feldraine, Hecken,
Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder die Anwendung
des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen
Bundesanstalt im "Verzeichnis der regionalisierten
Kleinstrukturanteile" vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger
Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung,
als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen
ausgewiesen worden ist.
NT 103: Die Anwendung des Mittels
muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden
Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch
genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze)
mit einem Verlust mindernden Gerät erfolgen, das in
das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte"
vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in
der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftklasse
90 % eingetragen ist. Bei der Anwendung des Mittels
ist der Einsatz Verlust mindernder Technik nicht erforderlich,
wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten
erfolgt oder angrenzende Flächen (z.B. Feldraine, Hecken,
Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder die Anwendung
des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen
Bundesanstalt im "Verzeichnis der regionalisierten
Kleinstrukturanteile" vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger
Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung,
als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen
ausgewiesen worden ist.
NT 107: Bei der Anwendung des
Mittels muss ein Abstand von mindestens 5 m zu angrenzenden
Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch
genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze)
eingehalten werden. Zusätzlich muss die Anwendung in
einer darauf folgenden Breite von mindestens 20 m
mit einem Verlust mindernden Gerät erfolgen, das in
das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte"
vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in
der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftklasse
50 % eingetragen ist. Bei der Anwendung des Mittels
ist weder der Einsatz Verlust mindernder Technik noch die
Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m erforderlich,
wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten
erfolgt oder angrenzende Flächen (z.B. Feldraine, Hecken,
Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind. Bei der Anwendung
des Mittels ist ferner die Einhaltung eines Abstandes von
mindestens 5 m nicht erforderlich, wenn die Anwendung des
Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen
Bundesanstalt im "Verzeichnis der regionalisierten
Kleinstrukturanteile" vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger
Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung,
als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen
ausgewiesen worden ist oder angrenzende Flächen (z.B.
Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) nachweislich auf landwirtschaftlich
oder gärtnerisch genutzten Flächen angelegt worden
sind.
NT 108: Bei der
Anwendung des Mittels muss ein Abstand von mindestens
5 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich
oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen,
Wege und Plätze) eingehalten werden. Zusätzlich
muss die Anwendung in einer darauf folgenden Breite von
mindestens 20 m mit einem Verlust mindernden Gerät
erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde
Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr.
205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens
in die Abdriftklasse 75 % eingetragen ist. Bei der
Anwendung des Mittels ist weder der Einsatz Verlust mindernder
Technik noch die Einhaltung eines Abstandes von mindestens
5 m erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten
erfolgt oder angrenzende Flächen (z.B. Feldraine, Hecken,
Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind. Bei der Anwendung
des Mittels ist ferner die Einhaltung eines Abstandes von
mindestens 5 m nicht erforderlich, wenn die Anwendung des
Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen
Bundesanstalt im "Verzeichnis der regionalisierten
Kleinstrukturanteile" vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger
Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung,
als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen
ausgewiesen worden ist oder angrenzende Flächen (z.B.
Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) nachweislich auf landwirtschaftlich
oder gärtnerisch genutzten Flächen angelegt worden
sind.
NT 109: Bei der
Anwendung des Mittels muss ein Abstand von mindestens
5 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich
oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen,
Wege und Plätze) eingehalten werden. Zusätzlich
muss die Anwendung in einer darauf folgenden Breite von
mindestens 20 m mit einem Verlust mindernden Gerät
erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde
Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr.
205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens
in die Abdriftklasse 90 % eingetragen ist. Bei der
Anwendung des Mittels ist weder der Einsatz Verlust mindernder
Technik noch die Einhaltung eines Abstandes von mindestens
5 m erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten
erfolgt oder angrenzende Flächen (z.B. Feldraine, Hecken,
Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind. Bei der Anwendung
des Mittels ist ferner die Einhaltung eines Abstandes von
mindestens 5 m nicht erforderlich, wenn die Anwendung des
Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen
Bundesanstalt im "Verzeichnis der regionalisierten
Kleinstrukturanteile" vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger
Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung,
als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen
ausgewiesen worden ist oder angrenzende Flächen (z.B.
Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) nachweislich auf landwirtschaftlich
oder gärtnerisch genutzten Flächen angelegt worden
sind.
NT 125: Bei Anwendung
des Mittels sind bei zu erwartenden Tagehöchstttemperaturen
von mehr als 25° C Lufttemperatur, gemessen an einer
geeigneten Wetterstation (z.B. des amtlichen Pflanzenschutzdienstes
oder des Deutschen Wetterdienstes), auf eine längere
abendliche Abkühlungsperiode unter 25°C am Anwendungsort
zu verlegen.
NT 139: Bei der
Anwendung des Mittels muss ein Abstand von mindestens
5 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen Straßen,
Wege und Plätze) eingehalten werden. Zusätzlich
muss die Anwendung in einer darauf folgenden Breite von
mindestens 20 m mit einem Verlust mindernden Gerät
erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde
Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr.
205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens
in die Abdriftklasse 90 % eingetragen ist. Bei der
Anwendung des Mittels ist die Einhaltung eines Abstandes
von mindestens 5 m nicht erforderlich, wenn die Anwendung
mit einem tragbaren Pflanzenschutzgerät erfolgt oder
angrenzende Flächen landwirtschaftlich oder gärtnerisch
genutzt werden oder angrenzende Flächen (z.B. Feldraine,
Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder
die Anwendung in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen
Bundesanstalt im "Verzeichnis der regionalisierten
Kleinstrukturanteile" vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger
Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung,
als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen
ausgewiesen worden ist oder angrenzende Flächen (z.B.
Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) nachweislich auf landwirtschaftlich
oder gärtnerisch genutzten Flächen angelegt worden
sind.
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