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Anwendungsbestimmung NW 642:
"Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an
oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern
ist nicht zulässig (§ 6 Absatz 2 PflschG). Unabhängig
davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich
vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern
einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld
bis zu einer Höhe von 50 000 Euro geahndet werden."
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